Teilhabechancengesetz
§16 i und §16 e SGB II
Es handelt sich um zwei Regelinstrumente im Sozialgesetzbuch II:
§ 16 i SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
§ 16 e SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt
§16 i SGB II:
Wer wird gefördert?
Menschen, die seit mindestens 6 Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
(Allein-)Erziehende oder schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher, die seit mindestens 5 Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
§16 e SGB II:
Wer wird gefördert?
Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.
Die f.q.b. setzt in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter die neuen Arbeitsangebote um.
Wir bieten Arbeitsstellen in verschiedenen Gewerken an:
- Dienstleistungen,
- Museumsaufsicht,
- Quartierservice,
- gärtnerische Tätigkeiten,
- Brennholzproduktion
- Stromsparcheck
- Hauswirtschaftliche Mitarbeit in unserer Kita
- und mehr...
Eine Mitarbeit ist in Vollzeit oder in Teilzeit möglich.
Zur Klärung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich direkt an Ihr Jobcenter wenden. Gerne gibt Ihnen auch die f.q.b. weitere Informationen.
Kontakt über: 0761 89822011 oder unter info@fqb-freiburg.de
Die f.q.b. erhält für das Angebot Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Förderprogramms "REACT-EU", zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie.