Teilhabechancengesetz
§16 i und §16 e SGB II
Das Teilhabechancengesetz bietet zwei Regelinstrumente im Sozialgesetzbuch II:
§ 16 i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM)
§ 16 e SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (EVL)
§16 i SGB II:
Gefördert werden Personen, die:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- für mindestens 6 Jahre in den letzten 7 Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach SGB II erhalten haben und in dieser Zeit nur sehr kurz erwerbstätig waren.
Bei (Allein-)Erziehenden oder schwerbehinderten erwerbsfähigen Leistungsbezieher_innen verkürzt
sich der Zeitraun auf 5 Jahre in den letzten 6 Jahren.
§16 e SGB II:
Gefördert werden Personen, die:
- seit mindestens 2 Jahren arbeitslos gemeldet sind.
- Die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit erfolgt nach § 18 SGB III.
Die f.q.b. setzt in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter die neuen Arbeitsangebote um.
Wir bieten Arbeitsstellen in verschiedenen Gewerken an:
- Dienstleistungen,
- Museumsaufsicht,
- Quartierservice,
- gärtnerische Tätigkeiten,
- Brennholzproduktion
- Stromsparcheck
- Hauswirtschaftliche Mitarbeit in unserer Kita
- und mehr...
Eine Mitarbeit ist in Vollzeit oder in Teilzeit möglich.
Zur Klärung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich direkt an Ihr Jobcenter wenden. Gerne gibt Ihnen auch die f.q.b. weitere Informationen.
Kontakt:
Tel. 0761 - 898 220 11
Die f.q.b. erhält für das Angebot Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Förderprogramms "REACT-EU", zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie.